Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs THE NEW – Marketing, Consulting & Communication

Vertragsabschluss & Geltung

1.1. THE NEW Marketing & Consulting GmbH, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung ist jeweils maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen, Vorbehalte von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Angebote von Agentur sind unverbindlich und freibleibend.

 

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung & Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung die beim Kundengespräch, via E-Mail, Telefon sich oder im Agenturvertrag festgelegt wird. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Entwürfe, Ideen, Skizzen, Konzepte, etc.) sind bei Bedarf vom Kunden zu überprüfen und ehest möglich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe seitens des Kunden können verzögerte Leistungserbringungen die Folge sein, insbesondere in der Produktion.

2.3. Fehler im Manuskript bzw. den Unterlagen des Auftraggebers werden nach besten Möglichkeiten korrigiert, die Agentur übernimmt dafür aber keinerlei Haftung. Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber genau zu prüfen und mit dem Vermerk des Einverständnisses zurückzuschicken. Nach Ablauf einer 14-Tages Frist, gilt der Korrekturabzug automatisch als genehmigt. Mündlich und/oder fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Für eventuelle Mängel als Folge einer vom Auftraggeber verlangten, zu kurzen Lieferzeit, ist die Agentur nicht verantwortlich.

2.4. Der Kunde wird die Agentur zeitgerecht und vollständig mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.5. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Videos, Sounds, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

2.6. Die Prüfung der seitens der Agentur erbrachten Leistungen (Entwürfe, Designs, Illustrationen, Video Footage, Sounds, Konzepte etc.) auf Individualität, Markenrecht und möglicherweise bestehenden Copyrights obliegt dem Kunden. Dies umfasst ebenfalls jegliche Maßnahmen zum Markenschutz sowie die rechtliche Prüfung zur Verwendung. Weiters hat der Kunde die Prüfung des Markenrechts selbst im Terminplan bzw. dem Projektabwicklungszeitraum einzuberechnen und zu berücksichtigen bzw. eigens durchzuführen. Diese Maßnahmen sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

 

Beauftragung Dritter und Fremdleistungen

3.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren (»Fremdleistung«).

3.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3. Die Agentur wird sich um die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Fremdleister kümmern und mit dessen Unterzeichnung die Verschwiegenheit an Projekt und Firmeninhalten garantieren

3.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

3.5. Dem Kunden und dem Fremdleister ist es nicht gestattet in einem Zeitraum von 2 Jahren in direkten Leistungskontakt bzw. Geschäftsbeziehung zu stehen, d.h. keine weiteren Projekte als direktem Auftrag an den Fremdleister zu erteilen.

 

Termine

4.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.

4.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde sowie die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nach-dem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

 

Vorzeitige Auflösung

5.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; Sollte der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstoßen. wird dies ebenfalls als wichtiger Grund gesehen. Ein weiterer wichtiger Grund ist das berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

Honorar und Rechnung

6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

6.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichen-rechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

6.3. Alle Leistungen von Agentur und engagierten Fremdleistern, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Bar-auslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungs-rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

Zahlung

7.1. Die Rechnung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3. Sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen kann die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sofort fällig stellen.

7.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

Präsentationen / Pitch

8.1. Für die Teilnahme an Präsentationen bzw. Designleistungen aus den in weiterer Folge kein Auftrag zustande kommt steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Aufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

8.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

8.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

8.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

Eigentumsrecht und Urheberschutz

9.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe, Konzepte, Moodboards), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst für den Heimmarkt nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

9.2 Jegliche Leistungen von der THE NEW Marketing & Consulting GmbH, die in der Projektabwicklung (Entwurfsphase) erbracht werden (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Entwürfe, Scribbles, Strategien, Konzepte, Moodboards), auch einzelne Teile daraus, nicht vom Kunden final in Auftrag gegeben wurden, dürfen jederzeit von der Agentur für Projekte anderer Kunden oder zum eigenen Bedarf verwendet werden.

9.3. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.

9.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck sowie Nutzungsumfang und -zeitraum hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.4. Beinhaltet die Leistung der Agentur auch die Erstellung der Fotografie ist weiters zu beachten, dass die THE NEW Marketing & Consulting GmbH immer nur die Rechte an der Fotogestaltung an den Auftraggeber weitergeben kann, nicht jedoch die Rechte an fotografierten Personen oder Objekten – diese sind gesondert zu vereinbaren und beachten. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung an Fotos zum im Anbot vereinbarten Zweck und im vereinbarten temporären und geografischen Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde diese Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungsrechten und an Leistungen der Agentur in Bezug auf Fotorechte setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Die verwendeten Bilder, Fotografien, Animationen, Tonaufnahmen, audiovisuellen Dateien und Illustrationen in Leistungen der Agentur sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Auftraggeber ohne Lizenzierung nicht verwendet werden. Es ist zu beachten, dass Bilder, Grafiken, Text- oder sonstige Dateien ganz oder teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen können.

9.5. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

9.6. Die Agentur behält sich das Recht, jegliche Entwürfe, Designs, Illustrationen, Medien, Konzepte oder dergleichen die für den Kunden erstellt wurden zu verwenden bzw. zu veröffentlichen und dient primär der eigenen Werbung. Dies umfasst im wesentlichen a) die Veröffentlichung auf Social Media Kanälen wie Beispielsweise Instagram, Facebook, Behance, Pinterest, etc. b) die Anführung des Firmen- bzw. Projektnamen des Kunden als Referenz bspw. in Portfolios sowie der eigenen Website, etc.
Verwendet werden dürfen dabei alle erstellten Inhalte (Designs, Entwürfe, Illustrationen, Medien, Konzepte etc.), Zwischenschritte, Entwürfe während der Projektabwicklung sowie die finalen Reinzeichnungen. Weiters dürfen aber auch für das Format sinnvolle eigens erstellte Entwürfe und abgeänderten Inhalte von der Agentur veröffentlicht bzw. verwendet werden.

 

Kennzeichnung

10.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet- Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

Gewährleistung

11.1 Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Geringfügige Farbabweichungen der Ausdrucke vom Ergebnis im Auflagendruck werden nicht als Reklamation anerkannt.

11.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

11.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

11.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Entgangener Gewinn bzw. Deckungsbeitrag kann nicht eingefordert werden.

11.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

11.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

Haftung und Produkthaftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder-Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

12.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

Datenschutz und -sicherung

13.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vor-malige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB an-geführten Kontaktdaten widerrufen werden.

13.2. Die Agentur haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und jeglichen übermittelten Leistungen (Medien, Konzepte, Designs, Entwürfe, Illustrationen, etc.). Der Kunde ist ab Erhalt des Auftragswerks für dessen Datensicherung verantwortlich.

 

Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur THE NEW Marketing & Consulting GmbH Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechts-streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der an-gestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Die Kenntnisnahme und Einverständnis über meine AGBs ist ab Auftragserteilung gültig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zudem auch auf der Agentur Website nachgelesen werden.

 

01/2020

Vertragsvereinbarungen & AGB für Künstlervermittlung
durch die Agentur „THE NEW“ (Florian Schwarzenbacher)

1. Änderungen dieses Vertrages sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

 

2. Künstler (K) und Vermittler (V) verpflichten sich spätestens 14 Tage vor Veranstaltung beim jeweiligem Vertragspartner/Veranstalter telefonisch zu melden.

 

3. O.a. Agentur erhält vom Kunden eine Provision, welche im jeweiligen Nettopreis bereits enthalten ist. Diese bewegt sich zwischen 10-30% des Nettobetrages. Der Auftraggeber stimmt dieser Praxis mit der Beauftragung zu. Bei Zahlungsverzug der Gagen und Provisionen durch den Kunden ist o.a. Agentur berechtigt, ein Inkassoinstitut, einen Anwalt oder ein zuständiges Gericht mit der Eintreibung der fehlenden Beträge zu beauftragen und verpflichtet sich dem Vertragspartner die tarifmäßigen Kosten des Inkassoinstitutes im Sinne der Verordnung BGBl. Nr.141/1996 sowie gesetzliche Verzugszinsen im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB zu bezahlen.

 

4. Künstlerstatus

Die Künstler sind – wenn nichts anderes angeführt – im arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Sinn Selbständige und stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Veranstalter oder zur Agentur „The New“ und sind nicht weisungsgebunden.

 

5. Technik Rider

Der Veranstalter verpflichtet sich, die umseitig beschriebenen technischen Notwendigkeiten kostenlos und fertig aufgebaut bereitzustellen. Sollte die Darbietung der/des Künstler(s) durch mangelhafte Technik oder unzureichende Stromversorgung nicht oder nur teilweise stattfinden können, sind die Gage und die Vermittlungsprovision voll auszubezahlen. Der Veranstalter haftet für – durch mangelhafte Technik oder Stromversorgung verursachten – Schäden an Instrumenten, Licht-, Video- und Tonanlagen und anderen technischen Geräten und durch Dritte (Beschädigung-Diebstahl).

 

6. Vertragsauflösung

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch K erhält dieser keine Gage. Bei Absage durch den Veranstalter ist dieser zur Zahlung der Gage anhand der Stornobedingungen verpflichtet. Lösen die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis den Vertrag, so erhält die Agentur „The New“ – von dem die Auflösung betreibenden Vertragspartner – die Vermittlungsprovision. Bei sämtlichen durch höhere Gewalt verursachten Einwirkungen ist der Vertrag gegenstandslos – z.B. bei höherer Gewalt (unvorhersehbare Ereignisse, Tod oder Unfall eines Musikers, Spielunfähigkeit durch Unfall bei der Anreise zum Auftrittsort, Auflösung der Kapelle, schwere Erkrankung von K, Unwetter, Lawinengefahr etc.) ist der Vertrag gegenstandslos. K hat bei Anforderung von V eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung vorzulegen. O.a. Agentur wird bemüht sein, einen Ersatz zu besorgen.

 

7. Stornovereinbarung

Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Bezahlung folgender Stornogebühren die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag zurückzutreten:

  • Stornobedingungen: Storno ab 3 Monate vor Auftritt: 40%, Storno ab 14 Tage vor Auftritt: 50%; Storno ab 2 Tage vor Auftritt: 90%
  • Bei Veranstaltungen am 24. + 31. Dezember fallen ab Vertragsschließung 100%
    Stornokosten an.

 

 

8. Bankspesen

Eventuell anfallende Bankspesen müssen vom Veranstalter getragen werden.

 

9. Catering

Jeder Künstler sowie eventuelle Begleitpersonen (Lichttechniker, Tontechniker, Chauffeure, Manager,…) erhalten – wenn nichts anderes vereinbart wurde je eine warme Mahlzeit, sowie Getränke in ausreichendem Maß. Liegt der Auftrittsort mehr als 200 km vom Heimatort der/des Künstler(s) entfernt, verpflichtet sich der Veranstalter – wenn nichts anderes vereinbart wurde – für Übernachtung mit Frühstück aufzukommen.

 

10. Die Agentur gewährleistet eine professionelle Organisation und Darbietung. Sie ist aber nicht für Geschmacksfragen und einen bestimmten Publikumserfolg verantwortlich.

 

11. K kann wegen eines Fernsehauftrittes im In- und Ausland vom gegenständlichem Vertrag
zurücktreten. Ein solcher Rücktritt ist schriftlich an o.a. Agentur spätestens drei Wochen vor
dem Veranstaltungsdatum zu erklären. O.a. Agentur ist in einem solchen Fall bemüht, einen
Ersatz zu besorgen und erhält trotz Absage von K die vereinbarte Provision.

 

12. Urheberrechte

Eventuell anfallende Verlags- und Urheberrechte (AKM, GEMA, SUISA o.ä. Abgaben) werden vom Veranstalter bezahlt. Die AKM/GEMA/SUISA Anmeldung muss bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung vom Veranstalter an die AKM/GEMA/SUISA gesandt werden. Eventuelle regionale Steuern, Abgaben und Versicherungen werden vom Veranstalter getragen. Anmeldeformulare für Österreich können unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.akm.at/Musiknutzer/Oeffentliche_Auffuehrung/Anmeldung_Formulare/.

Mitschnitte von Veranstaltungen auf Tonband, DAT, CD, Video, oder anderen Bild und Tonträgern sowie Fotos sind aus Urheberrechtsgründen – nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Künstler gestattet.

 

13. Der Veranstalter ist Veranstalter im Sinne des österreichischen Veranstaltungsgesetzes und daher für alle behördlichen Anmeldungen und Auflagen bzw. Steuern haftbar, ausgenommen davon sind die rein persönlichen Steuern von K. Der Veranstalter bezahlt die Ausländersteuer. K wird als selbstständiger Künstler/Musiker/Unterhaltungsdarbietender tätig und unterliegt gegenüber dem Veranstalter außerhalb des vereinbarten, allgemeinen Programmablaufes keinen Weisungen hinsichtlich eines bestimmten Programminhaltes oder eines bestimmten arbeitsbezogenen Verhaltens. K wird in Österreich mit der vereinbarten Gage inkl. Nebenansprüche (Reisekosten etc.) als  Künstler/Musiker/Unterhaltungsdarbietender beschränkt steuerpflichtig. Der Veranstalter hat die sog. „Ausländersteuer“ mit 25% von der ausbezahlten Gage inkl. Nebenansprüche zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. K bestätigt, dass er in seinem Wohnsitzstaat als Künstler/Musiker/Unterhaltungsdarbietender einer gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt und bei dieser zur Vollversicherung angemeldet ist. Auf Grund dieser Vollversicherung im Wohnsitzstaat besteht für die vorübergehende, selbstständige Tätigkeit in Österreich keine Sozialversicherungspflicht.

 

14. Falls nichts anderes vereinbart ist, erhält die Agentur „The New“ bei öffentlichen Veranstaltungen je nach Absprache 4-8 Freikarten.

 

15. Alle Vertragspartner verpflichten sich keinem Dritten eine Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben. Über Preisvereinbarungen wird Stillschweigen vereinbart.

 

16. Für den Fall der gerichtlichen Austragung von allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, ist das zuständige Gericht in Wien vereinbart. Diese Zuständigkeitsvereinbarung schließt die Einrede der Unzuständigkeit des Rechtsweges nicht aus. Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht.

 

17. Parkplätze

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, werden direkt vor dem Veranstaltungsort PKW Parkplätze und 1-LKW Parkplatz (bei großen Bands oder Technikfirmen) kostenlos vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

 

19. Anwendbares Recht / Sonstiges

 

19.1 Die Vertragssprache ist deutsch.

 

19.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

19.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Wien.

 

19.4 Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von „The New“

1. Grundlegende Bestimmungen / Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen von „The New“, Grangasse 3/1-3, 1150 Wien, nachfolgend Veranstalter genannt – und den Veranstaltungsbesuchern – nachfolgend „Gast” und/oder „Gäste” genannt – welche die Veranstaltungen, die von „The New“ organisiert und durchgeführt werden, besuchen.

 

1.2 Die Gäste erkennen bei kostenlosen Veranstaltungen mit Passieren des Eingangs und bei
kostenpflichtigen Veranstaltungen mit Bestellung oder Erwerb der Eintrittskarte(n) für „The
New“ Veranstaltungen diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von „The New“ als verbindlich für sich und alle Besucher der Veranstaltung an.

 

1.3 Ein Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen besteht nur, soweit der Gast über eine geltende Eintrittskarte oder vergleichbare Zutrittsberechtigung verfügt. Der Eintritt ist nur solange möglich, soweit die Kapazitäten des Veranstaltungsortes dies zulassen.

 

2. Vertragsgegenstand / Durchführung der Veranstaltung

2.1 Vertragsgegenstand ist die Möglichkeit des Besuchs der jeweiligen Veranstaltung, der diese AGB zugrunde liegt. Die Einzelheiten, insbesondere die wesentlichen Merkmale der
Veranstaltung und die Zugangsvoraussetzungen (z.B. notwendige Eintrittskarten), finden Sie auf den Social-Media Kanälen von „The New“.

 

2.2 Der Veranstalter gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

3. Anfangszeiten und Einlass

3.1 Nur die offiziell von dem Veranstalter herausgegebenen Flyers, die von dem Veranstalter
betriebene Webseite www.thenew.at/music/ sowie Social-Media Kanäle und die Eintrittskarten selbst enthalten verbindliche Daten (Datum und Anfangszeiten) der Veranstaltungen. Kurzfristige Änderungen bleiben vorbehalten. Für Angaben in anderen Veröffentlichungen übernimmt der Veranstalter keine Gewähr.

 

3.2 Mit Beginn der Veranstaltung erlischt der Anspruch auf den auf der Eintrittskarte ggf.
ausgewiesenen Platz.

 

4. Garderobe
Bei ausgewählten Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, Kleidungsstücke an der Garderobe zur Aufbewahrung abzugeben. Dem Gast wird durch das Garderobenpersonal eine Garderobenmarke ausgehändigt. Die Garderobe wird gegen Vorlage der Garderobenmarke ohne Nachprüfung der Berechtigung an den Gast zurückgegeben. Bei Verlust der Garderobenmarke können die aufbewahrten Stücke nur ausgehändigt werden, wenn der Gast seine Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Bei Verlust oder Beschädigung an der Garderobe ist das Garderobenpersonal unverzüglich zu informieren. Reklamationen nach Verlassen der Veranstaltung werden nicht akzeptiert. Mit Aushändigung der Garderobenmarke übernimmt der Veranstalter die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des Garderobenstücks. Von der Haftung ausgeschlossen sind Bargeld und andere in der Garderobe befindliche Gegenstände. Die Abgabe solcher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Sollte es kein Garderobenpersonal geben so wird für die abgelegten Kleidungsstücke keine Haftung übernommen.

 

5. Fundsachen
Gegenstände aller Art, die auf dem Gelände und in Räumen dem Veranstalter gefunden werden, sind beim Haus- oder Garderobenpersonal abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften gemäß § 390 AGBG.

 

6. Bild-, Film- und Tonaufnahmen

6.1 Das Herstellen von gewerblichen Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art ist im Veranstaltungsort grundsätzlich untersagt. Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art durch die Gäste bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen. Der Veranstalter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

 

6.2 Bei einzelnen Veranstaltungen kann aus urheberrechtlichen Gründen auch die private Bild-, Film- und Tonaufnahme durch den Veranstalter untersagt werden. In diesem Fall wird der Veranstalter am Eingangsbereich zu den Veranstaltungen entsprechende Hinweise anbringen.

 

6.3 Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in den Ziffern 6.1 oder 6.2 können Schadensersatzansprüche zur Folge haben oder Maßnahmen nach Ziffer 9.1 und 9.2 nach sich ziehen.

 

7. Recht am eigenen Bild
Die Gäste stimmen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte bzw. durch den Besuch einer Veranstaltung zu, dass der Veranstalter und durch sie beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Gäste ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, Social-Media, auf Bild-, Ton-, Bildton-, oder Datenträgern, in Film- und Funksendungen sowie zur Bewerbung von Veranstaltungen, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten. Die Gäste stimmen unwiderruflich der inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwertung dieser Aufzeichnungen vorbehaltlos zu. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

8. Sicherheitsbestimmungen
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 12/1971 sowie des Veranstaltungsstättengesetzes LGBI. Nr. 04/1978 i.d.g.F.. Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten.

 

9. Hausrecht

9.1 Der Veranstalter übt auf dem Gelände und im Veranstaltungsraum das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Hausverweise und –verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen. Insbesondere können Gäste aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Gast die Veranstaltung stört oder andere Besucher belästigen wird. Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

 

9.2 Gästen kann außerdem der Zutritt zu Veranstaltungen des Veranstalters, die nicht im Veranstaltungsraum stattfinden, verweigert werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Veranstaltungen stören oder andere Gäste belästigen. Außerdem können Gäste aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen haben. Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

 

9.3 Technische Geräte, insbesondere Mobilfunkgeräte, Tablets und Uhren mit akustischem Signalen sind während der Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen dann auszuschalten, wenn die Signale andere Besucher stören können.

 

9.4 Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

 

9.5 Die Mitnahme von eigenen Speisen und Getränken in die Veranstaltungsräume und der dortige Verzehr sind nicht gestattet.

 

9.6 Das Rauchen ist in den Räumen untersagt und auf den Außenflächen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

 

9.7 Sofern der Eintritt zu einer bestimmten Veranstaltung an einen bestimmten Platz gebunden ist, darf der Gast lediglich den auf seiner Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen. Hat der Gast einen Platz eingenommen, für den er keine gültige Eintrittskarte besitzt, kann der Veranstalter entweder den ggf. anfallenden Differenzbetrag erheben oder den Gast des Platzes verweisen oder den Gast auch der Veranstaltung verweisen.

 

9.8 Das private Anbieten und Weiterveräußern von Eintrittskarten im Eingangsbereich oder vor der Location ist untersagt.

 

9.9 Den Anweisungen des Ordnungspersonals bzw. des Veranstalters ist Folge zu leisten.

 

10. Haftung / Absage der Veranstaltung, Höhere Gewalt, wichtige Gründe

10.1 Für Schäden jeder Art, die ein Gast in den Räumen oder auf dem Gelände des Veranstalters und/oder sonstigem Veranstaltungsort erleidet, haftet der Veranstalter, ihre Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

 

10.2 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, behördlicher Anordnung oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche der Gäste gegenüber dem Veranstalter, gleich welcher Art, ausgeschlossen.

 

10.3 Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen. Servicegebühren werden nicht zurückerstattet. Bei einer terminlichen Verlegung aufgrund höherer Gewalt gilt Ziffer 11.1.

 

10.4 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Veranstalter haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.

 

10.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.3 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

10.6 Eintrittskarten müssen im Fall einer Absage an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben werden, an welchen sie erworben wurden.

 

11. Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

11.1 „The New“ behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin aufgrund von Umständen, die „The New“ nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

 

11.2 Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzert bzw. Veranstaltungstermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Änderungen nicht zu vertreten hat.

 

12. Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

 

13. Künstlerische Freiheit
„The New“ hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

 

14. Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

 

15. Programmänderungen

15.1 „The New“ behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die „The New“ nicht zu vertreten hat, das Konzert bzw. den Auftritt absagt.

 

15.2 Die Änderungen darf der Erwerber nur dann nicht akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.

 

15.3 Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

 

16. Jugendschutz
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

 

18. Anwendbares Recht / Sonstiges

18.1 Die Vertragssprache ist deutsch.

 

18.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

18.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Wien.

 

18.4 Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

Stand 09.07.2020